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Verbotene Gegenstände nach dem Waffengesetz


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Verbotene Gegenstände

Hier einige Beispiele, deren Besitz in Deutschland strafbar ist:


Butterflymesser          WurfsternWurfsterne    

SchlagringSchlagring              SchalldämpferSchalldämpfer (erlaubnispflichtig)



ShotgunPunmpgun PistolengriffSC-GasRSG 

TodschlägerTodschläger            FaustmesserFaustmesser  

Nun ChakuNunChakus      Springmesser


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Mit dem in Kraft treten des neuen Waffengesetzes am 1. April 2003 ergeben sich einige wichtige Neuregelungen. Zahlreiche Gegenstände, die bisher nach dem Waffengesetz von 1976 weder erlaubnispflichtig noch verboten waren, sind nun erlaubnispflichtig oder sogar generell verboten.  Wer solche Waffen oder Gegenstände nach dem 1. April 2003 weiter in Besitz behält, muss mit empfindlichen Strafen rechnen, wenn er nicht zwischen dem 1. April 2003 und dem 31. August 2003 bestimmte Maßnahmen ergreift. Für Besitzer illegaler Waffen sah das neue Waffengesetz eine zeitlich beschränkte Amnestie vor.

Generelles Verbot ab dem 1. April 2003. Der bloße Umgang (also insbesondere bereits der Erwerb oder der bloße Besitz) mit unter anderem folgenden Waffen ist ab 1. April 2003 verboten:

 

Butterfly-Messer

Fallmesser

bestimmte Nachtsichtvorsätze für Zielfernrohre

Vorderschaftsrepetierflinten die anstelle eines Hinterschaftes einen Pistolengriff besitzen.

Wurfsterne

Faustmesser

bestimmte Elektroimpulsgeräte, Elektroschocker


Fallmesser

Waffenrechtliche Beurteilung:

Bei dem Teil handelt es sich um einen tragbaren Gegenstand, der ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen seiner Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 b WaffG).

Desweiteren handelt es sich um einen Gegenstand nach Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.4.3, einem sogenannten Faltmesser, da es zweigeteilte, schwenkbare Griffe besitzt.

Es ist ein verbotener Gegenstand gemäß Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.4.3 WaffG. Jeglicher Umgang mit solchen Messern ist verboten.

Nach § 1 Abs. 3 WaffG hat Umgang mit einem solchen Gegenstand, wer diesen erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Das Bundeskriminalamt kann gemäß § 40 Abs. 4 WaffG auf Antrag allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen. Diese sind in der Regel jedoch nicht zu erwarten.

Jeglicher Umgang ist ein Vergehen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG.

 


„Faust“- Messer / - Dolche

Waffenrechtliche Beurteilung:

Bei dem Gegenstand handelt es sich um einen tragbaren Gegenstand, der ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen seiner Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 b WaffG).

Desweiteren handelt es sich um einen Gegenstand nach Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.4.2, einem sogenannten Faustmesser. Faustmesser sind feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden.

Es ist ein verbotener Gegenstand gemäß Anlage 2, Abschnitt 1, Nr.1.4.2 WaffG. Verboten ist der Umgang mit einem solchen Gegenstand.

Nach § 1 Abs. 3 WaffG hat Umgang mit einem solchen Gegenstand, wer diesen erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Das Bundeskriminalamt kann gemäß § 40 Abs. 4 WaffG auf Antrag allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen. Diese sind in der Regel jedoch nicht zu erwarten.

Ausnahme: Nach § 40 Abs. 3 WaffG dürfen Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen abweichend von § 2 Abs. 3 WaffG Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.

Jeglicher Umgang ist ein Vergehen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG.

 

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Wurfsterne / Shuriken / Shaken

1. Wurfstern im Originalzustand

Wurfsterne finden in ostasiatischen Kampfsportarten Verwendung und konnten vor dem 01.04.2003 ohne Erlaubnis als Sportartikel erworben werden. Wurfsterne weisen unterschiedliche Formen und Zackenzahl auf. Die Spitzen können sehr scharf sein. Dies ist aber für die rechtliche Bewertung unerheblich.

Waffenrechtliche Beurteilung:

Bei dem Gegenstand handelt es sich um eine Hieb- und Stoßwaffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG. Der Gegenstand ist tragbar. Nach Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.1 WaffG sind Hieb- und Stoßwaffen Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen.

Desweiteren handelt es sich um eine sternförmige Scheibe, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet ist, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne).

Es ist ein verbotener Gegenstand gemäß Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.3 WaffG. Verboten ist der Umgang mit einem solchen Gegenstand.

Nach § 1 Abs. 3 WaffG hat Umgang mit einem solchen Gegenstand, wer diesen erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Das Bundeskriminalamt kann gemäß § 40 Abs. 4 WaffG auf Antrag allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen. Diese sind in der Regel jedoch nicht zu erwarten.

Jeglicher Umgang ist ein Vergehen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG.
Spring- und Fallmesser Spring- und Fallmesser sind tragbare Gegenstände i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b         WaffG. In der Anlage 1, Begriffsbestimmungen, sind die Gegenstände aufgeführt.Anlage 1 Abschnitt 1, UA 2,         Ziff. 2.1.1 - Springmesser – Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen             und hierdurch festgestellt werden können. Anlage 1 Abschnitt 1, UA 2, Ziff. 2.1.2 - Fallmesser – Messer,         deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch     eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden. Alle Arten der Fallmesser sind verbotene Waffen gem. Anlage 2, Abschnitt 1, Ziff. 1.4.1, d.h. jeglicher Umgang damit ist verboten.

Auch die Springmesser sind verbotene Waffengem. Anlage 2, Abschnitt 1, Ziff. 1.4.1, jedoch sind Springmesser ausgenommen, bei denen die Klinge seitlich aus dem Griff hervorspringt und deren Klinge-          höchstens 8,5 cm lang ist,

-            in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert ihrer Länge aufweist,

-          nicht zweiseitig geschliffen ist und

-          einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt.

Beachte: Auch bei den ausgenommen Springmessern gilt das Mindestalter von18 Jahren gem. § 2 Abs. 1 WaffG.

Reizstoffsprühgerät (RSG)


Reizstoffsprühgerät - CN oder CS

Bei den Gegenständen handelt es sich nach Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.2 WaffG um tragbare Gegenstände, aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte). Gegenstände dieser Art sind tragbare Gegenstände gemäß § 1 (2) Nr. 2 a WaffG. Das Waffengesetz ist anwendbar.

Nach § 3 (2) WaffG dürfen Jugendliche abweichend von § 2 (1) WaffG Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben. Jugendlicher im Sinne des WaffG ist eine Person, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 11 WaffG).

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Achtung!

Waffen dieser Art sind nach Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.5 WaffG dann verbotene Gegenstände, wenn sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen.

Das amtliche Prüfzeichen (Prüfung und Zulassung) ergibt sich aus § 9 (2) Nr. 3 und § 9 (4) Beschussgesetz (BeschG). Die für die Prüfung und Zulassung zuständige Stelle ist nach § 20 (3) BeschG die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

Wie das Prüfzeichen künftig aussieht, ist derzeit noch nicht bekannt.

Waffen, die vor dem 1. April 2003 in den Geltungsbereich des Waffengesetzes bzw. des Beschussgesetzes gebracht wurden, haben das Prüfzeichen "BKA im Rhombus". Es kann davon ausgegangen werden, dass dieses Prüfzeichen auch zukünftig Verwendung findet.

Der Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten durch Personen unter 14 Jahre ist zwar

unzulässig, aber auf Grund des Alters eines möglichen "Täters" nicht ahndbar. Ordnungswidrig handelt nach § 53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG derjenige, der eine solche Waffe einem Nichtberechtigten überlässt.

Handelt es sich bei dem Spray um einen verbotenen Gegenstand (siehe rechtliche Bestimmungen oben), ist der Umgang ein Vergehen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG.


Neuerungen 2008:


Seit 2008 ist das FÜHREN (griffbereit am Körper tragen, bzw benutzen) von


- Schlagstöcken

- Messer mit feststehender Klinge (Klingenlänger größe 12 cm)

- Federdruckwaffen mit mehr als 0,5 Joule


verboten. Wenn Sie solche Teile im Handgepäck haben, kann dies nicht nur ein Verstoß gegen das Luftsicherheitsgesetz § 19 (siehe Gesetze), sondern zeitgleich eine weitere Straftat nach dem Waffengesetz sein.




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