
Verbotene
Gegenstände
Hier einige Beispiele, deren Besitz in Deutschland
strafbar ist:
Butterflymesser
Wurfsterne
Schlagring
Schalldämpfer (erlaubnispflichtig)
Punmpgun
Pistolengriff
RSG
Todschläger
Faustmesser
NunChakus 
Mit dem in Kraft treten des neuen Waffengesetzes am 1. April 2003 ergeben sich einige wichtige Neuregelungen. Zahlreiche Gegenstände, die bisher nach dem Waffengesetz von 1976 weder erlaubnispflichtig noch verboten waren, sind nun erlaubnispflichtig oder sogar generell verboten. Wer solche Waffen oder Gegenstände nach dem 1. April 2003 weiter in Besitz behält, muss mit empfindlichen Strafen rechnen, wenn er nicht zwischen dem 1. April 2003 und dem 31. August 2003 bestimmte Maßnahmen ergreift. Für Besitzer illegaler Waffen sah das neue Waffengesetz eine zeitlich beschränkte Amnestie vor.
Generelles Verbot ab dem 1. April 2003. Der bloße Umgang (also insbesondere bereits der Erwerb oder der bloße Besitz) mit unter anderem folgenden Waffen ist ab 1. April 2003 verboten:
Butterfly-Messer
Fallmesser
bestimmte Nachtsichtvorsätze für Zielfernrohre
Vorderschaftsrepetierflinten die anstelle eines Hinterschaftes einen Pistolengriff besitzen.
Wurfsterne
Faustmesser
bestimmte Elektroimpulsgeräte, Elektroschocker
Fallmesser
Waffenrechtliche
Beurteilung:
Bei
dem Teil handelt es sich um einen tragbaren Gegenstand, der ohne dazu
bestimmt zu sein, insbesondere wegen seiner Beschaffenheit, Handhabung
oder Wirkungsweise geeignet ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von
Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 b WaffG).
Desweiteren
handelt es sich um einen Gegenstand nach Anlage 2, Abschnitt 1, Nr.
1.4.3, einem sogenannten Faltmesser, da es zweigeteilte, schwenkbare
Griffe besitzt.
Es
ist
ein verbotener Gegenstand gemäß Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.4.3 WaffG.
Jeglicher Umgang mit solchen Messern ist verboten.
Nach
§ 1
Abs. 3 WaffG hat Umgang mit einem solchen Gegenstand, wer diesen
erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt,
bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Das
Bundeskriminalamt kann gemäß § 40 Abs. 4 WaffG auf Antrag allgemein
oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen. Diese sind in der Regel
jedoch nicht zu erwarten.
Jeglicher
Umgang ist ein Vergehen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG.
Waffenrechtliche
Beurteilung:
Bei
dem Gegenstand handelt es sich um einen tragbaren Gegenstand, der ohne
dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen seiner Beschaffenheit,
Handhabung oder Wirkungsweise geeignet ist, die Angriffs- oder
Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (§ 1 Abs.
2 Nr. 2 b WaffG).
Desweiteren
handelt es sich um einen Gegenstand nach Anlage 2, Abschnitt 1, Nr.
1.4.2, einem sogenannten Faustmesser. Faustmesser sind feststehende
Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die
bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt
werden.
Es
ist ein verbotener Gegenstand gemäß
Anlage 2, Abschnitt 1, Nr.1.4.2 WaffG. Verboten ist der Umgang mit
einem solchen Gegenstand.
Nach § 1 Abs. 3 WaffG hat Umgang mit einem solchen Gegenstand, wer diesen erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Das
Bundeskriminalamt kann gemäß § 40 Abs. 4 WaffG auf Antrag allgemein
oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen. Diese sind in der Regel
jedoch nicht zu erwarten.
Ausnahme:
Nach §
40 Abs. 3 WaffG dürfen Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und
Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen abweichend von §
2 Abs. 3 WaffG Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2, Abschnitt 1, Nr.
1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit
benötigen.
Jeglicher
Umgang ist ein Vergehen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG.




1.
Wurfstern im Originalzustand
Wurfsterne
finden
in ostasiatischen Kampfsportarten Verwendung und konnten vor dem
01.04.2003 ohne Erlaubnis als Sportartikel erworben werden. Wurfsterne
weisen unterschiedliche Formen und Zackenzahl auf. Die Spitzen können
sehr scharf sein. Dies ist aber für die rechtliche Bewertung
unerheblich.
Waffenrechtliche
Beurteilung:
Bei
dem Gegenstand handelt es sich um eine Hieb- und Stoßwaffe im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG. Der Gegenstand ist tragbar. Nach Anlage 1,
Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.1 WaffG sind Hieb- und Stoßwaffen
Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter
unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich,
Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen.
Desweiteren
handelt es sich um eine sternförmige Scheibe, die nach ihrer
Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und
geeignet ist, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne).
Es
ist ein verbotener Gegenstand gemäß Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.3
WaffG. Verboten ist der Umgang mit einem solchen Gegenstand.
Nach
§ 1 Abs. 3 WaffG hat Umgang mit einem solchen Gegenstand, wer diesen
erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt,
bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Das
Bundeskriminalamt kann gemäß § 40 Abs. 4 WaffG auf Antrag allgemein
oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen. Diese sind in der Regel
jedoch nicht zu erwarten.
Jeglicher
Umgang ist ein Vergehen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG.
Spring- und
Fallmesser Spring- und Fallmesser sind tragbare Gegenstände i.S.d. § 1
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b
WaffG. In der Anlage 1,
Begriffsbestimmungen,
sind die Gegenstände aufgeführt.Anlage 1 Abschnitt 1, UA 2,
Ziff.
2.1.1
- Springmesser – Messer, deren Klingen auf Knopf- oder
Hebeldruck hervorschnellen
und hierdurch
festgestellt werden können.
Anlage 1 Abschnitt 1, UA 2, Ziff. 2.1.2 - Fallmesser – Messer,
deren
Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder
durch
eine Schleuderbewegung aus
dem Griff hervorschnellen und
selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt
werden.
Alle
Arten der Fallmesser sind verbotene Waffen gem.
Anlage 2, Abschnitt 1, Ziff. 1.4.1, d.h. jeglicher Umgang damit ist
verboten.
Auch
die Springmesser sind verbotene Waffengem.
Anlage 2, Abschnitt 1, Ziff. 1.4.1, jedoch sind Springmesser
ausgenommen, bei denen die Klinge seitlich aus dem Griff
hervorspringt und deren Klinge-
höchstens
8,5 cm lang ist,












Beachte:
Auch bei den ausgenommen Springmessern gilt das Mindestalter von18
Jahren gem. § 2 Abs. 1 WaffG.
Reizstoffsprühgerät - CN oder CS
Bei
den Gegenständen handelt es sich nach Anlage 1, Abschnitt 1,
Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.2 WaffG um tragbare Gegenstände, aus denen
Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis
zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte). Gegenstände dieser Art sind
tragbare Gegenstände gemäß § 1 (2) Nr. 2 a WaffG. Das Waffengesetz ist
anwendbar.
Nach § 3 (2) WaffG dürfen Jugendliche abweichend von § 2 (1) WaffG Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben. Jugendlicher im Sinne des WaffG ist eine Person, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 11 WaffG).
Achtung!
Waffen
dieser Art sind nach Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.5 WaffG dann
verbotene Gegenstände, wenn sie nicht als gesundheitlich unbedenklich
amtlich zugelassen sind und die Gegenstände in der Reichweite und
Sprühdauer begrenzt sind und zum Nachweis der gesundheitlichen
Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein
amtliches Prüfzeichen tragen.
Das
amtliche Prüfzeichen (Prüfung und Zulassung) ergibt sich aus § 9 (2)
Nr. 3 und § 9 (4) Beschussgesetz (BeschG). Die für die Prüfung und
Zulassung zuständige Stelle ist nach § 20 (3) BeschG die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
Wie
das Prüfzeichen künftig aussieht, ist derzeit noch nicht bekannt.
Waffen,
die vor dem 1. April 2003 in den Geltungsbereich des Waffengesetzes
bzw. des Beschussgesetzes gebracht wurden, haben das Prüfzeichen "BKA
im Rhombus". Es kann davon ausgegangen werden, dass dieses Prüfzeichen
auch zukünftig Verwendung findet.
Der
Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten durch Personen unter 14
Jahre ist zwar
unzulässig,
aber auf Grund des Alters eines möglichen "Täters" nicht ahndbar.
Ordnungswidrig handelt nach § 53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG derjenige, der
eine solche Waffe einem Nichtberechtigten überlässt.
Handelt es sich bei dem Spray um einen verbotenen Gegenstand (siehe rechtliche Bestimmungen oben), ist der Umgang ein Vergehen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG.
Neuerungen 2008:
Seit 2008 ist das FÜHREN (griffbereit am Körper tragen, bzw benutzen) von
- Schlagstöcken
- Messer mit feststehender Klinge (Klingenlänger größe 12 cm)
-
Federdruckwaffen mit mehr als 0,5 Joule
verboten. Wenn Sie solche Teile im Handgepäck haben, kann dies nicht nur ein Verstoß gegen das Luftsicherheitsgesetz § 19 (siehe Gesetze), sondern zeitgleich eine weitere Straftat nach dem Waffengesetz sein.
