Gesetze aus der Luftfahrt
Das
Luftsicherheitsgesetz
Das neue Luftsicherheitsgesetz ist seit dem 11.01.2005 in Kraft, hier
einige Auszüge:
§ 1 Zweck
Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des
Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und
terroristischen Anschlägen.
§ 2 Aufgaben
Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit
des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Sie nimmt insbesondere
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vor, lässt nach § 8 Abs. 1 Satz
2 und § 9 Abs. 1 Satz 2 Luftsicherheitspläne zu, ordnet
Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8 und der
Luftfahrtunternehmen nach § 9 an und überwacht deren Einhaltung.
[§...]
§ 5 Besondere Befugnisse
der Luftfahrtbehörde
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche die nicht
allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplatzes betreten haben oder
betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise
überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in
sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht
wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an
denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete
Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens
bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten
sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der
Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen
sowie sonstige Personen, die nicht allgemein zugängliche Bereiche des
Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten
und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
1. ihre Berechtigung zum
Betreten nicht nachweisen,
2. eine Durchsuchung ihrer
Person und mitgeführter Gegenstände oder deren
überprüfung in sonstiger
geeigneter Weise durch die Luftsicherheitsbehörde
nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder
3. in § 11 Abs. 1 genannte
Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der
Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu
Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen,
nicht außerhalb des nicht allgemein zugänglichen Bereiches des
Flugplatzes
zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung
übergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck,
Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in die nicht allgemein
zugänglichen Bereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht
werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen
durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise
überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung,
dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die
Annahme begründen, dass sich darin Gegenstände befinden, deren
Beförderung gegen § 11 Abs. 1 oder § 27 des Luftverkehrsgesetzes
verstößt.
(4) Die Luftsicherheitsbehörde darf innerhalb der Geschäfts- und
Arbeitsstunden Betriebs- und Geschäftsräume betreten und besichtigen,
soweit dies zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen gemäß den
Absätzen 2 und 3 erforderlich ist. Außerhalb der Geschäfts- und
Arbeitsstunden dürfen diese Räume nur zur Verhütung dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten und besichtigt
werden.
(5) Die Luftsicherheitsbehörde kann geeigneten Personen als Beliehenen
die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bei der Durchführung der
Sicherheitsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 4 übertragen. Die
Beleihung kann jederzeit widerrufen werden. Der Beliehene ist im Rahmen
der ihm übertragenen Aufgaben und der sonst geltenden Gesetze befugt,
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(6) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizeivollzugsbehörden bleiben
unberührt.
[§...]
§ 11 Verbotene Gegenstände
(1) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen von
1. Schuss-, Hieb- und
Stoßwaffen sowie Sprühgeräten, die zu Angriffs- oder
2. Sprengstoffen, Munition, Zündkapseln, brennbaren Flüssigkeiten,
ätzenden
oder giftigen Stoffen, Gasen in Behältern sowie sonstigen Stoffen, die
allein oder zusammen mit anderen Gegenständen eine Explosion oder einen
Brand verursachen können,
3. Gegenständen, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach
den
Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen
erwecken,
4. sonstigen in der Anl. der Verordnung (EG) Nr. 185/2010 des
Europäischen
Parlaments und des Rates zur Festlegung
gemeinsamer
Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L
355
S. 1) genannten Gegenständen
in Luftfahrzeugen und in nicht allgemein zugänglichen Bereichen auf
Flugplätzen ist verboten.
(2) Das Bundesministerium des Innern kann allgemein oder im Einzelfall
Ausnahmen von den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 geregelten Fällen zulassen,
soweit ein Bedürfnis besteht und die nach anderen Rechtsvorschriften
erforderliche Erlaubnis zum Mitführen dieser Gegenstände vorliegt. Die
Erlaubnis kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
(3) § 27 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes bleibt unberührt.
[§...]
§ 19 Strafvorschriften
(1) Wer entgegen § 11 Abs. 1 die dort bezeichneten Gegenstände in
Luftfahrzeugen oder in nicht allgemein zugänglichen Bereichen auf
Flugplätzen im Handgepäck mit sich führt oder an sich trägt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen
bestraft.
Bemerkung
Wenn Sie also folglich ein Messer o. ä. noch im Sicherheitsbereich bei
sich tragen, machen Sie sich strafbar, und können mit bis zu 2 Jahren
Gefängnis bestraft werden. Dies gilt auch, wenn bei der
Sicherheitskontrolle ein Messer nicht festgestellt wurde.
Weitere Gesetze, die die Luftfahrt berühren (können)
§ 145d [Vortäuschen einer
Straftat]
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur
Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
1. daß eine rechtswidrige
Tat begangen worden sei oder
2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten
rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe
bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz
1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
1. an einer rechtswidrigen
Tat oder
2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen
Tatzu täuschen sucht.
§ 316c (StGB) Angriffe
auf den Luft- und Seeverkehr
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer
1. Gewalt
anwendet oder die Entschlussfreiheit einer Person angreift oder
sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft über
a) ein im zivilen
Luftverkehr eingesetztes und im Flug befindliches Luftfahrzeug oder
b) ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff zu erlangen oder auf
dessen Führung einzuwirken, oder
2. um ein solches
Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen an Bord befindliche Ladung zu
zerstören oder zu beschädigen, Schusswaffen gebraucht oder es
unternimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizuführen.
Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahrzeug gleich,
das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen bereits betreten
ist oder dessen Beladung bereits begonnen hat oder das von Mitgliedern
der Besatzung oder von Fluggästen noch nicht planmäßig verlassen ist
oder dessen planmäßige Entladung noch nicht abgeschlossen ist.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod
eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe
oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schußwaffen,
Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer Explosion oder eines
Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem
anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.