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Sicherheitskontrollen auf deutschen Flughäfen

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Handgepäck Kontrolle


Beachten Sie bitte die neue "Liste der verbotenen Gegenstände im Luftfahrzeug" der EU-Verordnung 185 / 2010!



Beachten Sie bitte für alle Flüge ab dem 6.11.2006:

Flüssigkeitsverbot auf Flügen
Sie dürfen Flüssigkeiten im Handgepäck nur mit an Bord nehmen, wenn sich diese in max. 100 ml - Gefäßen befinden. Diese Flüssigkeiten dürfen Sie dann nur in einem durchsichtigen Klarsichtbeutel (max. 1 Ltr. groß!) mitführen!
In der Regel werden Sie diese an Flughäfen noch kaufen können.

Als Flüssigkeiten gelten alle Substanzen, die in irgendeiner Form als flüssig angesehen werden können: Haarsprays, Duschgels, Zahncremes, Lippenstifte, Parfüm, Sonnenmilch. etc.

Babynahrung und Medikamente sind vom Flüssigkeitsverbot weitestgehend ausgenommen.

Im Reisegepäck sind diese Produkte auch in größeren Einheiten erlaubt! Packen Sie daher alle Flüssigkeiten von vorn herein ins Reisegepäck, bzw. geben Sie Ihr Beauty-Case als Reisegepäck auf!

Da diese Maßnahmen eine verschärfte Kontrolle darstellen, planen Sie entsprechend mehr Zeit bei der Anreise, bzw. der Abfertigung am Flughafen ein!

Die zustände Luftsicherheitsbehörde kann von diesen Regelungen Ausnahmen zulassen. Informieren Sie sich vor der Reise, wenn Sie beispielsweise Fische o. ä.  in Flüssigkeiten transportieren wollen.

Für Reisen in die USA gilt zusätzlich: Sie dürfen keinerlei Feuerzeuge befördern, weder im Hand- noch im Reisegepäck!

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Als Carry-On Baggage bezeichnet alle Dinge, die Sie mit in die Kabine des Flugzeugs nehmen, sogenanntes Handgepäck.

Neu: Infoblätter für Fluggäste vor der Reise. Checklisten für die Sicherheitskontrollen: HIER!

Da Sie an Bord darauf Zugriff haben, dürfen Sie in diesem Gepäck keine Artikel mitnehmen, die sich eignen jemanden zu verletzen, oder das Luftfahrzeug zu beschädigen.

Hier einige Beispiele von Dingen, die Sie nicht mit ins Handgepäck packen dürfen!

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Ergänzend möchte ich noch darauf hinweisen, dass ein Fluggastkontrolleur alle Teile zurückweisen muss, die sich "zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen." (siehe Gesetze, § 5 LuftSiG)
Dies ist so weitläufig gefasst, dass beinahe jeder Gegenstand zurückgewiesen werden kann. Der Grund hierfür kann auch im Verhalten des Fluggastes liegen.

Bedenken Sie, dass es keine Lagerungs- oder Haftungspflicht von Seiten des Flughafens besteht. Viele Flughäfen bieten Ihnen aber als Service gegen eine Gebühr an, die Teile nach Hause zu senden.

Die nachfolgende Aufzählung ist nicht abschließend; sie kann jederzeit ergänzt werden. Sie bezieht sich auf die EU-Verordnung 185 / 2010. Für bestimmte Flüge können weitergehende Regelungen festgelegt werden. Darüber hinaus sind die IATA-Gefahrgutvorschriften zu beachten.

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Verbotene Gegenstände in der Flugzeugkabine

Ein Auszug aus der EU-VO 185 / 2010, ANL. 4-C

FLUGGÄSTE UND HANDGEPÄCK

LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE

Unbeschadet der geltenden Sicherheitsvorschriften dürfen folgende Dinge von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden:

a) Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind und die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:

  • Feuerwaffen aller Art, wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten,
  • Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können,
  • Teile von Feuerwaffen, ausgenommen Zielfernrohre,
  • Luftdruck- und CO 2 -Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und -gewehre oder sog. „Ball Bearing Guns“,
  • Signalpistolen und Startpistolen,
  • Bogen, Armbrüste und Pfeile,
  • Abschussgeräte für Harpunen und Speere,
  • Schleudern und Katapulte;

b) Betäubungsgeräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich:

  • Gegenstände zur Schockbetäubung, wie Betäubungsgewehre, Taser und Betäubungsstäbe,
  • Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung,
  • handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas,
  • Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays;

c) spitze oder scharfe Teile, die schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:

  • Hackwerkzeuge, wie Äxte, Beile und Hackmesser,
  • Eisäxte und Eispickel,
  • Rasierklingen,
  • Teppichmesser,
  • Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm,
  • Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm ab dem Scharnier gemessen,
  • Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante,
  • Schwerter und Säbel;





d) Werkzeuge, die schwere Verletzungen hervorrufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden können, einschließlich:
  • Brecheisen,
  • Bohrmaschinen und Bohrer, einschließlich tragbare Akkubohrmaschinen,
  • Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von über 6 cm Länge, die als Waffe verwendet werden können, wie
  • Schraubendreher und Meißel,
  • Sägen, einschließlich tragbare Akkusägen,
  • Lötlampen,
  • Bolzenschussgeräte und Druckluftnagler;

e) stumpfe Teile, die, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich
  • Baseball- und Softballschläger,
  • Knüppel und Schlagstöcke, wie Totschläger,
  • Kampfsportgeräte;

f) Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:
  • Munition,
  • Sprengkapseln,
  • Detonatoren und Zünder,
  • Nachbildungen oder Imitationen von Sprengkörpern,
  • Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
  • Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
  • Rauchkanister und Rauchpatronen,
  • Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.

Gesamte VO als Download: EUR-Lex

Bitte beachten Sie auch, dass einige der o. g. Gegenstände, die als Gefahrgut anzusehen sind, im Reisegepäck nicht aufegeben werden dürfen.




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